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DIE MEINUNGSFREIHEIT DER MITGLIEDER DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS (SPD) (07/2012)

 

 

Zunächst soll geklärt werden, wie die Mitgliedschaft in der SPD definiert ist, d.h. unter welchen Bedingungen man ein Mitglied der SPD ist und wie man ein Mitglied der SPD wird. Artikel 2 des Organisationsstatutes der SPD besagt: “Zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gehört jede Person, die die Mitgliedschaft erworben hat. Es darf aufgenommen werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.” Der Erwerb der Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung über die Aufnahme in die SPD verwirklicht.  In Artikel 3 Abs. 1 des Organisationsstatutes der SPD heißt es weiterhin: “Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsvereins. (...)” (1)

Jedes Mitglied der SPD besitzt als Bürger der Bundesrepublik Deutschland stets die Meinungsfreiheit, die im Grundgesetz – einschließlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit - verankert ist.

Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Mitglied der SPD ist, hat zudem mit seiner SPD-Mitgliedschaft akzeptiert, seine Meinungsfreiheit, die ihm durch das Grundgesetz zugesichert ist, freiwillig innerhalb der noch engeren Grenzen, die durch das Parteiprogramm, die Grundsätze und das Organisatinsstatut der SPD definiert ist, einzuschränken.

Wenn ein Mitglied der SPD eine Meinung vertritt, verteidigt und propagiert, die sich außerhalb der Grenzen des Parteiprogramms, der Grundsätze und des Organisationsstatutes der SPD befindet, hat er die Grenzen der Meinungsfreiheit, die durch seine Mitgliedschaft in der SPD definiert ist, überschritten und muss daher freiwillig aus der SPD austreten und seine Mitgliedschaft beenden.

Wenn ein Mitglied der SPD - ohne freiwillig aus der SPD auszutreten - eine Meinung vertritt, verteidigt und propagiert, die sich außerhalb der Grenzen des Parteiprogramms, der Grundsätze und des Organisationsstatutes der SPD befindet, muss dieses Mitglied nach den Artikeln 2, 4  und 6 des Organisationsstatutes der SPD aus der SPD ausgeschlossen werden. (2)

DÜRFEN DIE MITGLIEDER DER SPD DEN RASSISMUS VERTRETEN, VERTEIDIGEN UND PROPAGIEREN?

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist dem Rassismus verschlossen. Der Rassismus ist nicht verfassungskomform. Niemand darf auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland den Rassismus verfassungsrechtlich vertreten, verteidigen und propagieren. Deutsche Staatsangehörige dürfen niergendwo auf der Welt den Rassismus verfassungsrechtlich vertreten, verteidigen und propagieren.

Dies gilt selbstverständlich auch für Mitglieder der SPD, die als Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Grenzen der Meinungsfreiheit, die durch das Grundgesetz definiert sind, nicht überschreiten dürfen. Somit dürfen Mitglieder der SPD als Bürger der Bundesrepublik Deutschland den Rassismus nicht vertreten, verteidigen oder propagieren.

Für Mitglieder der SPD gelten zudem diesbezüglich noch engere Grenzen: Rassismus ist mit dem Parteiprogramm, den Grundsätzen und dem Organisationsstatut der SPD absolut unvereinbar. Mitglieder der SPD dürfen den Rassismus grundsätzlich niemals vertreten, verteidigen und propagieren.

Mitglieder der SPD, die den Rassismus vertreten, verteidigen und propagieren, müssen nach den Artikeln 2, 4 und 6 des Organisationsstatutes der SPD aus der SPD ausgeschlossen werden. (3)

AUS WELCHEN GRÜNDEN UND AUF WELCHEM WEGE WIRD EIN MITGLIED DER SPD AUS DER SPD AUSGESCHLOSSEN?

Nach Artikel 4, Abs. 1 des Organisationsstatutes der SPD gilt: ”Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.” (4)

Nach Artikel 6, Abs. 1 des Organisationsstatutes der SPD gilt:

“Unvereinbar  mit der Mitgliedschaft in der SPD ist die

a) gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung,

b) Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählervereinigung,

c) Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt oder Mandat.”

Nach Artikel 6, Abs. 2 des Organisationsstatutes der SPD gilt: “Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SPD wirken. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand im Benehmen mit dem Parteirat. Er kann die Feststellung wieder aufheben. Diese Feststellung bindet auch die Schiedskommissionen.” (6)

Nach Artikel 2 des Organisationsstatutes der SPD ist es auch mit der Mitgliedschaft in der SPD unvereinbar, Meinungen zu vertreten, zu verteidigen und zu propagieren, die gegen die Grundsätze der SPD stehen. (7)

Mitglieder der SPD, die sich gegen die SPD betätigen und Meinungen vertreten, verteidigen und propagieren, die gegen die Grundsätze der SPD stehen, müssen nach den Artikeln 2, 4 und 6 des Organisationsstatutes der SPD aus der SPD ausgeschlossen werden. (8)

 

Metin Özdemir

      -Jurist -

Berlin, 22.07.2012

 

 

 

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Literaturverzeichnis:

(1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Stand: 14. November 2009,  s. 9, 10, 11, 13, Herausgeber: SPD-Parteivorstand, Wilhelmstrasse 141, 10963 Berlin, www.spd.de – Druck: Braunschweig Druck GmbH, 38112 Braunschweig, Art. Nr. 8700000

 

 

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